AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen rollin‘

 

  1. Anwendungs- & Geltungsbereich

1.2 Die nachfolgenden AGB haben Gültigkeit für alle Angebote, Buchungen, Lieferungen und Leistungen von angebotenen Produkten welche durch die rollin‘ gestellt bzw. erbracht werden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn diese noch nicht ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Diese AGB gelten auch dann, wenn es sich bei dem Vertragspartner um eine Privatperson handelt, und diese dabei nicht gewerblich tätig wird. In diesem Zusammenhang ist allerdings auf die besonderen Rechte der Verbraucher_innen und Konsument_innen zu deren Schutz zu achten und in Ergänzung dieser AGB auf diese zu verweisen.

1.3 Diesen AGB widersprechenden, bzw. abweichenden AGB des / der Vertragspartner_in wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht für das jeweilige Vertragsverhältnis, wenn der / die Vertragspartner_in diese seiner Buchung, seinen Angeboten oder sonstigen Erklärungen zugrunde gelegt hat.

1.4 Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, bzw. zwischen den Parteien vereinbart worden sind, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder diesen widersprechen, gehen diese einzelvertraglichen Regelungen den entgegenstehenden Teilen der AGB in deren Rangordnung vor.

1.5 Es gilt die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch die Parteien.

 

  1. Angebote und Zustandekommen des Vertrages

2.1 Die Angebote der rollin‘ sind freibleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet worden sind.

2.2 Ein wirksamer Vertrag kommt somit grundsätzlich erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch die rollin‘ zustande.

2.3 Als verbindlich bezeichnete Angebote der rollin‘ sind 2 Wochen ab deren Zustellung gültig. Möchte ein/e Vertragspartner_in ein ursprünglich als verbindlich bezeichnetes Angebot nach Verstreichen der Frist von 2 Wochen annehmen, kommt ein wirksamer Vertrag wiederum erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch die rollin‘ zustande.

2.4 Von der rollin‘ – mit dem Ziel einen daraus später folgenden Vertragsabschluss mit einem / einer potentiellen Vertragspartner_in zu erzielen – erstellte und ausgearbeitete Konzepte sind für den /  die Vertragspartner_in grundsätzlich bereits kostenpflichtig. Allein aus einem solche Auftrag zur Ausarbeitung eines Konzepts für den / die Vertragspartner_in entstehen demnach vertragliche Verpflichtungen zwischen den Parteien – es sei denn, die rollin‘ hat im vorvertraglichen Kontakt zu dem / der potenziellen Vertragspartner_in schriftlich auf die Entgeltlichkeit eines für diesen auszuarbeitenden Konzepts verzichtet.

 

  1. Vertragsgegenstand & Leistungsumfang

3.1 Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vertrages sind die laut dem jeweiligen Angebot individuell vereinbarten Leistungen im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen.

3.2 Der jeweilige Umfang der zu erbringenden Leistungen richtet sich ebenfalls nach dem jeweils von den Parteien im Einvernehmen genehmigten Angebot.

3.3 Sofern von den Vertragsparteien nicht besonderes vereinbart worden ist, beschränken sich die von der rollin‘ angebotenen Leistungen grundsätzlich auf die Organisation & Abwicklung von Veranstaltungen jeglicher Art, Vermietung & Verkauf von technischem Equipment, sowie auf die Bereitstellung von Personal für Veranstaltungen jeglicher Art.

3.4 Nachträgliche Änderungen (terminlich, inhaltlich, etc.) eines bereits vollinhaltlich akzeptierten Angebots von Seiten des Vertragspartners / der Vertragspartnerin sind grundsätzlich möglich – die rollin‘ behält sich in einem solchen Fall das ausdrückliche Recht vor, sowohl Termin- als auch Preisänderungen vorzunehmen, und diese dem / der Vertragspartner_in im jeweiligen Umfang des – durch die Änderungen seitens des / der Vertragspartner_in entstehenden – tatsächlichen Mehraufwandes zu verrechnen.

3.5 Jedenfalls nie vom Leistungsumfang der rollin‘ gedeckt sind sowohl das Einholen etwaiger behördlicher Genehmigungen, Veranstaltungsversicherungen nach dem jeweils anzuwendenden (Veranstaltungs-) Gesetz, als auch die (vom Vertragspartner / der Vertragspartnerin zu organisierende) Garantie der Nutzungsmöglichkeit der jeweiligen Veranstaltungsstätte für die Dauer und zum Zweck der gebuchten Veranstaltung – es sei denn zwischen den Parteien wurde individuell anderes vereinbart.

3.6 Die rollin‘ behält sich das Recht vor, Dritte mit der Erbringung von Teilleistungen – zur Erfüllung der eigenen vertraglichen Pflichten gegenüber dem / der Vertragspartner_in – zu beauftragen. Für von Dritten bei der Vertragserfüllung verursachte und zu vertretende, im Vermögen des Vertragspartners / der Vertragspartnerin eingetretene Schäden haftet die rollin‘ gegenüber dem / der Vertragspartner_in.

3.7 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist, stellen die von der rollin‘ angebotenen Leistungen sogenannte „Holschulden“ dar. Sie sind zum Fälligkeitstag am Sitz der rollin‘ von dem / der Vertragspartner_in auf eigene Kosten abzuholen.

3.8 Sofern es sich bei dem / der Vertragspartner_in nicht um eine/n Verbraucher_in handelt, geht bei Verträgen zur Versendung von Equipment der rollin‘ an einen anderen Ort als den Erfüllungsort bereits mit der Übergabe der Sendung an das Transportunternehmen die Gefahr des Transports (Risiko) auf den / die Vertragspartner_in über.

Ausgenommen davon sind nur Versendungen, welche ihrer Art nach nicht der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung bzw. der gebräuchlichen Verkehrsübung entsprechen.

3.9 Von der rollin‘ gemietetes technisches Equipment ist binnen 14 Tagen nach Durchführung der gebuchten Veranstaltung an die Abholadresse zurückzustellen, bzw. an die Absenderadresse zurückzusenden.

Die rollin‘ behält sich das Recht vor, etwaige durch eine verspätete Rückgabe oder Rücksendung durch den / die Vertragspartner_in entstandene Kosten dem / der Vertragspartnerin anzulasten und im Nachhinein zu verrechnen.

 

  1. Vertragsdauer

4.1 Die wechselseitigen vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien wirken bis zum Zeitpunkt der Erbringung sämtlicher aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen den Parteien bestehenden Pflichten. Dies kann auch über den Zeitpunkt der jeweiligen bereits durchgeführten Veranstaltung hinaus gehen.

 

  1. Vertragstextspeicherung

5.1 Das angenommene Angebot bzw. der Vertragstext wird von der rollin‘ gespeichert, bzw. bei Verträgen unter Anwesenden nach deren Unterfertigung archiviert.

5.2 Dem / der Vertragspartner_in ist auf dessen / deren Gesuch eine Abschrift bzw. eine Kopie des Vertrags auszuhändigen. Durch die ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners / der Vertragspartnerin kann diese Abschrift oder Kopie diesem / dieser auch per E-Mail an die der rollin‘ von diesem / dieser angegebenen E-Mail Adresse zugesendet werden.

 

  1. Zahlungskonditionen

6.1 Das Zahlungsziel aller von der rollin‘ gestellten Rechnungen beträgt 14 Tage ab Rechnungslegung ohne Skonto. Sofern es sich bei dem / der Vertragspartner_in nicht um eine/n Verbraucher_in iSd. KSchG handelt, gilt das Zahlungsziel nur dann als eingehalten, sofern der geschuldete Geldbetrag am jeweiligen Fälligkeitstag bereits auf dem Konto der rollin‘ gutgeschrieben worden ist.

6.2 Sofern es sich bei der vertraglichen Beziehung um kein Verbrauchergeschäft handelt, ist eine Aufrechnung des Vertragspartners / der Vertragspartnerin gegen die rollin‘ mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ausgeschlossen.

6.3 Die rollin‘ behält sich das Recht vor, mit dem / der Vertragspartner_in Vereinbarungen über Anzahlungen auszuhandeln, sofern die Dimensionen von geplanten Aufträgen und Leistungserbringungen für den / die Vertragspartner_in dies zu etwaigen Vorfinanzierungen etc. als erforderlich erscheinen lassen.

  1. Gewährleistung & Haftung

7.1 Sofern Einzelvertraglich nichts anderes vereinbart worden ist, haftet die rollin‘ nicht für etwaige rechtswidrig nicht bestehende Genehmigungen oder anfallende Gebühren am jeweiligen Veranstaltungsort. Für die Schaffung der für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung nötigen rechtlichen & organisatorischen Voraussetzungen bzgl. der Veranstaltungsstätte hat – vorbehaltlich einer vertraglichen Vereinbarung die anderes belegt – ausdrücklich der / die Vertragspartner_in Sorge zu tragen.

7.2 Die rollin‘ haftet gegenüber dem / der Vertragspartner_in nicht für etwaige im Zuge der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung auftretende Schäden an Personen und / oder Equipment, sofern solche Schäden dieser nicht durch deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden können.

Dies gilt auch bei eintretenden Personen- und / oder Sachschäden von Besuchern. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart worden ist tritt stets ausschließlich der die / Vertragspartner_in als Veranstalter_in auf, sodass eine Haftung der rollin‘ für Besucherschäden grundsätzlich ausdrücklich ausgeschlossen wird.

7.3 Werden den / die Vertragspartner_in treffende Verpflichtungen im Rahmen der Leistungserbringung durch die rollin‘ – welche zur Durchführung der Veranstaltung notwendig sind – von diesem / dieser nicht bzw. nicht ausreichend erfüllt, und kommt es dadurch in weiterer Folge zu Schäden an Veranstaltungsequipment, und / oder Personen- bzw. Sachschäden an Personal oder Besuchern, verpflichtet sich der / die Vertragspartner_in als nach außen auftretende/r Veranstalter_in die rollin‘ schad- & klaglos zu halten.

7.4 Die gesetzlich vorgesehene Nachfristsetzung in etwaigen Verzugsfällen welcher Art auch immer entfällt bei sogenannten Fixgeschäften – sowohl bei jenen, welche ausdrücklich als solche abgeschlossen worden sind, als auch bei jenen, bei welchen ein solches Fixgeschäft schon nach der jeweiligen Beschaffenheit, Eigenschaft und Formulierung des Vertrages / Leistungserbringungsauftrages anzunehmen ist.

  1. Gerichtsstand

8.1 Für Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit der rollin‘ gilt als ausschließlicher Gerichtsstand das jeweils örtlich und sachlich zuständige Gericht in Wien.

  1. Datenschutz

9.1 Durch das Akzeptieren dieser AGB durch den Vertragsabschluss willigt der / die Vertragspartner_in gegenüber der rollin‘ ein, dass letztere dessen dieser im Zuge des Vertragsabschlusses bekannt gewordenen unternehmens- bzw. personenbezogenen Daten zu administrativen Zwecken und zur bestmöglichen Garantie der ordnungsgemäßen Leistungserbringung speichern und verwalten darf.

Dies gilt für alle der rollin‘ im Rahmen der Anbahnung und der vertraglichen Beziehung mit dem / der Vertragspartner_in bekannt gewordenen unternehmens- bzw. personenbezogenen Daten.

9.2 Die rollin‘ verpflichtet sich gegenüber dem / der Vertragspartner_in dazu, dessen unternehmens- bzw. personenbezogenen Daten unter keinen Umständen an nicht berechtigte Dritte weiterzugeben, bzw. dazu unbefugten Personen Einsicht in diese zu gewähren.

Davon ausgenommen sind Einsichtsgewährungen in diese, bzw. die Weitergaben der unternehmens- bzw. personenbezogenen Daten, wenn diese gesetzlich oder behördlich angeordnet werden, bzw. zur Aufklärung von im Raum stehenden Straftaten gerichtlich angeordnet worden sind.

Für die Zustellung eines Newsletters der rollin‘ an den / die Vertragspartner_in bedarf erstere einer gesonderten Zustimmung durch den / die Vertragspartner_in.

  1. Sonstige Bestimmungen

10.1 Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart worden ist, sind auf das Vertragsverhältnis die allgemein gültigen gesetzlich Bestimmungen für unternehmensbezogenen Geschäfte in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

10.2 Vertragsverhältnisse mit der rollin‘ unterliegen stets dem Recht der Republik Österreich.

Stand 04.12.2021

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